
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, genannt Arbeitssicherheitsgesetz
(ASiG), vom 12.12.1973, verpflichtet die Arbeitgeber, Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen (§ 1 ASiG).
Bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor rund 25 Jahren,
schrieb das Arbeitssicherheitsgesetz grundsätzlich für jeden
Arbeitgeber die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische
Beratung seines Betriebes vor, auch wenn er lediglich eine
Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter beschäftigt hat.
Bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes bedurfte es jedoch
einer Übergangszeit, da am Markt zunächst nicht genügend technische
und medizinische Arbeitsschutzexperten zur Verfügung standen.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen regelte deshalb
in ihren Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte" (VBG
123/BGV A7) und "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122/BGV
A6), die die Inhalte des ASiG näher bestimmen, dass zunächst
nur Betriebe mit 40 Mitarbeitern und mehr für eine sicherheitstechnische
Beratung zu sorgen hatten. Bei der arbeitsmedizinischen Beratung
lag die Grenze bei 100 Mitarbeitern.
Auf Initiative des Bundesarbeitsministeriums zur Umsetzung
europäischer Richtlinien haben die Berufsgenossenschaften
die Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte" und "Fachkräfte
für Arbeitssicherheit" überarbeitet und in neuer Fassung 1995
in Kraft gesetzt.

Die neu gefaßten Unfallverhütungsvorschriften von 1995 beinhalten die Fristen für eine
stufenweise Umsetzung der Beratung in kleineren Betrieben, die an die Mitarbeiterzahl
gekoppelt sind.
Der folgenden Tabelle "Termine für die Pflicht zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen
Beratung" sind die jeweiligen Stichtage zu entnehmen.
| Stichtag |
Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
Betriebsärzte |
| 1.10.1995 |
mehr als 30 |
mehr als 50 |
| 1.10.1997 |
21 - 30 |
21 - 50 |
| 1.10.1999 |
11 - 20 |
11 - 20 |
| 1.10.2000 |
1- 10 |
1 - 10 |