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Arbeitssicherheit, was ist das?

Eine Definition:

Arbeitssicherheit beinhaltet alle Maßnahmen gegen eine physische, seelische und geistige Gefährdung des Menschen aus beruflicher Beschäftigung. Dazu gehören nicht nur die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sondern auch die Regelung der Arbeitszeit, Kinder- und Jugendlichenschutz, Frauen- und Mutterschutz sowie Lohnschutz.

Arbeitsschutz bedeutet nicht nur eine Regelung in unzähligen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, sondern ein aktives Miteinander im Betrieb, wobei der Mensch an erster Stelle steht.
Dazu gehört das Einbinden aller Mitarbeiter/innen in betriebliche Entscheidungsprozesse (auch und besonders der Fachkraft für Arbeitssicherheit), die Achtung der Mitarbeiter/innen und deren Fähigkeiten bei Hervorhebung von besonderen Leistungen, Respekt vor ihrem Wesen und ihrer menschlichen Würde.
Gut funktionierende Kommunikation, hohes Verantwortungsgefühl der Vorgesetzten für ihre Mitarbeiter/innen.
Das fachliche Potential der betrieblichen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner wird effektiv genutzt, indem sie in alle Prozesse und Informationsvorgänge eingeschaltet werden.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Der Gesetzgeber fordert im § 5 Arbeitssicherheits- gesetz die Bestellung einer geeigneten Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Dabei ist die Mindesteinsatzzeit pro Beschäftigten und Jahr vom Geschäftsinhalt abhängig.

Sie haben 3 Möglichkeiten:

1. diese Aufgaben durch einen zu qualifizierenden eigenen Mitarbeiter (A, B und C- Lehrgang á 2 Wochen bei der Berufsgenossenschaft) zu erfüllen, wobei eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mindestens 80 Stunden pro Jahr als solche tätig sein muß

2. das sogenannte Unternehmermodell zu praktizieren;

3. oder eine geeignete externe Fachkraft hierfür zu bestellen.





Die Aufgaben

Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (im folgenden FASI genannt) sind gesetzlich im Arbeitssicherheitsgesetz §6 festgelegt (AsiG9.
Dort heißt es:
„Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.“
Im wesentlichen sind dies folgende Aufgaben:
• Beobachten
• Untersuchen
• Hinweisen
• Beraten
• Empfehlen
• Kontrollieren
• Überprüfen

Daraus ergibt sich, dass eine FASI keine Weisungsbefugnis, sondern eine beratende Funktion hat.
Die Beratung erfolgt bei

• der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen

• der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen

• der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln

• der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie

• der Beurteilung von Arbeitsbedingungen


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